Ohne Lager in der Schweiz Bewilligung für Medikamenteneinfuhr Markus Felber Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic darf die Einfuhr- und Grosshandelsbewilligung für Medikamente nicht allein deshalb verweigern, weil die Arzneimittel direkt aus einem Lager in Süddeutschland an Kunden in der Schweiz geliefert werden. [Rz 1] Das Bundesgericht hat eine gegenüber einem Medikamentenimporteur im Kanton Thurgau erlassene Verfügung der Swissmedic aufgehoben, wonach die Belieferung «ausschliesslich aufgrund einer Marktfreigabe nach erfolgter Einfuhr in die Schweiz vorgenommen werden» dürfte. [Rz 2] Laut einstimmig gefälltem Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung sieht das schweizerische Recht nicht ausdrücklich ein Lager innerhalb der Schweiz als Voraussetzung für eine Bewilligung vor. Diese ergibt sich nur indirekt aus dem Umstand, dass das Lager der Inspektion durch die schweizerischen Behörden zugänglich sein muss. Sofern indes eine unkomplizierte Inspektion des im Ausland gelegenen Lagers gemeinsam mit den ausländischen Behörden möglich ist, besteht aus Sicht des Bundesgerichts «kein gesetzlicher Grund, die Bewilligung einzig deshalb zu verweigern, weil das Lager im Ausland gelegen ist». [Rz 3] Das neue Urteil aus Lausanne bedeutet nicht, dass jedes beliebige Lager in jedem anderen Nachbarland anerkannt werden müsste. Entscheidend ist, ob die schweizerischen Behörden rechtlich und faktisch eine hinreichende Aufsicht durchführen können. Das hängt namentlich von der Distanz, von der Kooperationsbereitschaft der örtlich zuständigen Behörden und von der erforderlichen Inspektionsintensität ab. Im beurteilten Fall erschien es dem Bundesgericht «nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass eine Zusammenarbeit, wie sie von den baden-württembergischen Behörden offenbar angeboten wird, dem Inspektionsbedarf der schweizerischen Behörden genügen könnte». [Rz 4] Dazu bleibt anzumerken, dass eine Inspektion in der Regel nur alle fünf Jahre stattfindet und allfällige Mehrkosten über die Gebühren auf den Heilmittelimporteur überwälzt werden können (Art. 65 Heilmittelgesetz). Unter diesen Umständen ist die von Swissmedic vertretene Auffassung, eine direkte Belieferung von Kunden in der Schweiz aus einem Lager in Deutschland sei grundsätzlich nicht erlaubt, rechtswidrig. BGE 2A.408/2004 vom 25. Oktober 2004 Neue Zürcher Zeitung, 14. Dezember 2004 (Nr. 292), S. 18. Rechtsgebiet Gesundheitsrecht Erschienen in Jusletter 20. Dezember 2004 Zitiervorschlag Markus Felber, Ohne Lager in der Schweiz, in: Jusletter 20. Dezember 2004 [Rz]