In weniger als einem Jahr wird die Swissmedic die Fi und Pi via XML auf Ihrer Website zur Verfügung stellen. Dies bedeutet für alle Softwarehäuser, dass sie diese Daten ab 2012 von der Swissmedic beziehen können. Was fehlt den Softwarehäusern danach noch? Brauchbare und einfache Stammdaten ohne Schnörkel, zum Abrechnen.
Für die Pharmaindustrie bedeutet dies, dass Sie keine langjährigen, teuren Verträge eingehen sollten. Stattdessen, sollten bestehenden Ressourcen besser verwendet werden. Eine Ressource, welche heute die Verbände und die Pharmaindustrie pro Jahr über CHF 1.5 Mio kostet ist die Refdata-Stiftung. Sozusagen eine Luxusvilla die nicht verwendet oder vermietet werden darf. Sie darf nur schön aussehen. Die Daten der Refdata-Stiftung enthalten nicht einmal den Mehrwertsteuer-Code, noch den Preis, welcher für die Apotheken, Krankenkassen und Spitäler für die Abrechnung äusserst wichtig ist. Die XML-Daten vom BAG enthalten auch keinen Mehrwersteuer-Code aber das ist ein anderes Problem. Das anreichern der XML-Daten der Refdata-Stiftung mit den Daten vom BAG ist nicht schwierig und auch nicht teuer, handelt es sich doch überall um amtlich geforderte Daten im Gesundheitswesen.
Die Schweizer-Pharmaindustrie und Ihre Verbände täten gut daran den ROI auf der Refdata-Stiftung zu erhöhen. Eigentlich gehören die Daten der Refdata-Stiftung täglich verwendet in den Spital-, Apotheken- und Arztsoftwares. Nur so sind Investitionen von CHF 1.5 Mio pro Jahr gerechtfertigt und ergeben einen Sinn. Alles andere bedeutet Brücken zu bauen wo es keine Strasse gibt und auch kein Tal oder einen Fluss. Einfach eine schöne Brücke ohne Zweck, aber teuer MUSS sie sein!
Sparsamer Umgang mit Ressourcen zahlt sich aus. Der Zweck der Refdata-Stiftung sollte überdacht und der ROI erhöht werden, zugunsten der Umwelt und ganz im Sinne der Prämienzahler und der grosszügigen Refdata-Sponsoren (Pharmaindustrie).
Darüber und mehr sprechen wir am 26.1.2012 im Hotel Mariott um 09.00 Uhr in Zürich.
4.3.1. aus dem Urteil: "Es scheint daher wahrscheinlich, dass die Aussage der Gesuchsgegnerin wonach die Datenbank der Gesuchsstellerin in Bezug auf die Medikamentenabrechnung "nutz- und wertlos" sei, in einem ordentlichen Prozess als sachlich vertretbar, und mithin nicht als unwahr qualifiziert würde."