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Kommentar zum Urteil vom BVGer

 Urteil BVGER 17.6.2011
  1. Dass Pharmafirmen die Arzneimittelinformation veröffentlichen müssen, ergibt sich nach wie vor aus HMG 11 Abs. 2 lit. f (http://www.admin.ch/ch/d/sr/812_21/a11.html)
  2. Auch Art. 13 der Zulassungsverordnung verlangt das (http://www.admin.ch/ch/d/sr/812_212_22/a13.html). Diese Bestimmung wurde vom BVGer nicht gekippt.
  3. Die Information muss also immer noch auf "geeignete Weise" erfolgen; nur darf Swissmedic nicht mehr sagen, das bedeute automatisch Documed oder ODDB.
  4. Nur: Welche Alternativen gibt es denn zu Documed und ODDB? Wenn es keine gibt, dann bleibt es eben vorläufig trotz allem beim Alten.
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Page last modified on July 25, 2011, at 02:12 PM